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Hauptaufgaben des Senats

Das UG 2002 regelt die Aufgaben des Senats.

  • Erlassung und Änderung der Satzung auf Vorschlag des Rektorates
  • Zustimmung zu dem vom Rektorat erstellten Entwurf des Entwicklungsplans und des Organisationsplans.
  • Zustimmung zur Ausschreibung für die Funktion der Rektorin oder des Rektors
  • Erstellung eines Dreiervorschlages an den Universitätsrat für die Wahl der Rektorin oder des Rektors
  • Stellungnahme zu den Vorschlägen der Rektorin oder des Rektors hinsichtlich der Vizerektorinnen und Vizerektoren
    (Anzahl, Beschäftigungsausmaß und Wahlvorschlag)
  • Mitwirkung bei der Abberufung von Mitgliedern des Universitätsrats
  • Mitwirkung an Habilitationsverfahren
  • Mitwirkung an Berufungsverfahren
  • Erlassung und Änderung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge
  • Entscheidungen in zweiter Instanz in Studienangelegenheiten
  • Einsetzung von Kollegialorganen mit und ohne Entscheidungsbefugnis
  • Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit von Kollegialorganen
  • Genehmigung der Durchführung von Beschlüssen der entscheidungsbefugten Kollegialorgane
  • Stellungnahme an das Rektorat vor der Zuordnung von Personen zu den einzelnen Organisationseinheiten durch das Rektorat
  • Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen
  • Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission

Die Aufgaben, Befugnisse und rechtliche Stellung sind in §25 Universitätsgesetz 2002 (Link zum UG) aufgeführt.

Eine kurze Historie finden Sie hier.