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Information Universitätsrecht für Erstsemestrige gemäß § 60 UG

Die Medizinische Universität Innsbruck ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Sie hat mit Ausnahme des Studienrechtes sehr breite Gestaltungsfreiheit.
Die rechtlichen Regelungen finden Sie im Universitätsgesetz (Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien „Universitätsgesetz 2002 – UG“ BGBl. I Nr. 120/2002 in der jeweils geltenden Fassung).

In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig (§ 51 UG). Damit haben die Universitäten in diesem Bereich nur dort einen Entscheidungsspielraum, wo dieser vom Universitätsgesetz vorgesehen ist.
Die für Sie als Studierende/Studierender wichtigen Regelungen finden Sie in den §§ 51 bis 92 UG.

Die Medizinische Universität Innsbruck hat im Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2016/2017, 23. Stück, Nr. 99, idgF in Ausführung der Bestimmungen des UG studienrechtliche Bestimmungen erlassen, die für Sie im Rahmen des Studiums relevant sind. Sie finden den Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen auf der Homepage der Medizinischen Universität Innsbruck.

Die Detailvorschriften für Ihr Studium entnehmen Sie dem für Ihr Studium geltenden Studienplan.
Diesen finden Sie auf der Homepage der Medizinischen Universität Innsbruck.
Ihre Vertretung als Studierende/Studierender ist die Österreichische HochschülerInnenschaft an der Medizinischen Universität Innsbruck sowie die Studienvertretung Humanmedizin, Zahnmedizin, Molekulare Medizin und PhD.
Sie müssen als Studienanfängerin/Studienanfänger eines Bachelor- oder Diplomstudiums, innerhalb von vier Semestern Studienleistungen im Umfang von 16 ECTS-Punkten erbringen, ansonsten erlischt die Zulassung zum Studium. Die Bestimmungen des § 59a Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF sind zu beachten.
Die Verlängerung ihres Studierendenstatus ist jedes Semester vor dem jeweiligen Fristende (31.10. für das Wintersemester, 31.03. für das Sommersemester) notwendig. Diese beinhaltet im Besonderen eine Meldung der Fortsetzung und die Bezahlung des ÖH-Beitrages sowie eines evtl. anfallenden Studienbeitrags vor Fristende. Eine nicht fristgerechte Fortsetzungsmeldung oder Bezahlung des vorgeschriebenen Gesamtbetrags (ÖH-Beitrag und allenfalls Studienbeitrag) bewirkt automatisch (per Gesetz) die Exmatrikulation. Dies bedeutet, dass Sie Ihren Studienplatz definitiv verlieren und sich wieder über das Auswahlverfahren für einen neuen Studienplatz qualifizieren müssen. Vermerken Sie sich deshalb in ihrem Kalender die jeweils relevanten Zeiträume zur Verlängerung bzw. Einzahlung!